© 2024 Fa. Roland Gessner, Inhaberin Christina Gessner e.K. - Alle Rechte vorbehalten
 
 
 
 
  
AGB
  Allgemeine Geschäftsbedingungen
  hier
  Verkaufs-, Liefer-, Montage-, Wartungs- und 
  Reparaturbedingungen der Fa. Roland Gessner
  Für unsere Lieferungen und Leistungen gelten ausschließlich die nachstehenden 
  Bedingungen. Abweichende oder ergänzende Bedingungen des Bestellers sowie 
  Nebenabreden gelten als abgedungen, wenn sie nicht von uns ausdrücklich schriftlich 
  anerkannt werden.
  I. Angebot und Abschluss
  
  1.
  Unsere Angebote sind stets unverbindlich (freibleibend). Sie sind rechtlich als 
  Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes aufzufassen. Der Auftrag ist durch uns 
  erst angenommen, wenn er unsererseits schriftlich bestätigt wird bzw. die Lieferung 
  erfolgt ist.
  
  2.
  Für den Umfang der Lieferung oder Leistung ist unsere Auftragsbestätigung allein 
  maßgebend. Abänderungen bedürfen unserer ausdrücklichen schriftlichen 
  Bestätigung.
  
  3.
  Beinhaltet der Lieferumfang auch die Überlassung von Software gilt folgendes: 
  Sämtliche Rechte, insbesondere Urheber- wie Verwertungs- und 
  Vervielfältigungsrechte verbleiben grundsätzlich bei uns, es sei denn, wir hätten 
  diese aufgrund besonderer schriftlicher Vereinbarung auf den Besteller übertragen. 
  dem Besteller ist lediglich ein Nutzungsrecht eingeräumt, die Software zu dem 
  vertraglich vorausgesetzten bzw. sich aus der Natur der Sache ergebenden Zweck 
  zu nutzen.
  
  4.
  Sollten Urkunden, Zertifikate oder sonstige Schriftstücke durch den Besteller im 
  Original bzw. in notariell beglaubigter Form gefordert werden, so sind die dafür 
  entstehenden Kosten durch ihn gesondert zu übernehmen.
  II. Preise
  
  1.
  Sämtliche Preise verstehen sich ab Werk ausschließlich Verpackung. Diese wird zum 
  Selbstkostenpreis besonders berechnet und nicht zurückgenommen.
  
  2.
  Unsere Preise sind Tageslistenpreise und beruhen auf den gegenwärtigen 
  Kostenbestandteilen für Materialien, Löhne und Gemeinkosten. Erfolgt die 
  Lieferung vereinbarungsgemäß später als 4 Monate nach Vertragsschluss und 
  haben sich die Kosten bis zum Tag der Auslieferung geändert, so sind wir 
  berechtigt, unsere dann gültigen Listenpreise in Rechnung zu stellen.
  III. Zahlung
  
  1.
  Soweit nicht schriftlich anders vereinbart, insbesondere Anzahlungen geschuldet 
  werden oder Abschlagszahlungen nach Lieferungs- oder Baufortschritt, sind die 
  Zahlungen des Bestellers fällig mitErhalt der Rechnung und innerhalb von 10 Tagen 
  nach Rechnungsdatum mit 2 % Skonto oder nach 30 Tagen rein netto zu leisten.
  
  2.
  Die Zahlung hat grundsätzlich in barem Geld, Scheck-, Bank-, Giro- oder 
  Postschecküberweisung zu erfolgen. Werden Schecks oder Wechsel 
  hereingenommen, so geschieht dies nur zahlungshalber. Diskont- und 
  Einzugsspesen sowie Zinsen zuzüglich Umsatzsteuer gehen zu Lasten des 
  Bestellers.
  
  3.
  Kommt der Besteller mit seiner Zahlungspflicht ganz oder teilweise in Verzug, so 
  hat er, unbeschadetaller uns sonst zustehenden Rechte, ab diesem Zeitpunkt 
  Zinsen zuzüglich Umsatzsteuer in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz der 
  Deutschen Bundesbank p. a. auf den noch offen stehenden Betrag zu zahlen. 
  Soweit wir Fälligkeitszinsen verlangen können, ist der gleiche Zinssatz vereinbart. 
  Die Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt vorbehalten.
  
  4.
  Ist der Besteller mit einer Zahlung im Verzug, stellt er seine Zahlungen ein, liegt eine 
  Überschuldung vor, oder wird die Eröffnung eines Vergleichs- oder 
  Konkursverfahrens beantragt oder löst er fällige Wechsel oder Schecks nicht ein, so 
  werden alle offen stehenden, auch noch nicht fälligen oder gestundeten 
  Forderungen sofort zahlbar. Dasselbe gilt bei einer sonstigen wesentlichen 
  Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Bestellers. Tritt eine 
  wesentliche Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Bestellers ein, 
  so sind wir berechtigt, nach unserer Wahl Vorauszahlungen oder 
  Sicherheitsleistungen wegen unserer Ansprüche aus sämtlichen bestehenden 
  Verträgen zu beanspruchen und Erfüllung bis zur Vorauszahlung oder 
  Sicherheitsleistung zu verweigern. Kommt der Besteller mit der Vorauszahlung oder 
  Sicherheitsleistung in Verzug, so können wir nach angemessener Nachfristsetzung 
  vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
  
  5.
  Die Aufrechnung mit Gegenforderungen des Bestellers ist unzulässig, es sei denn, 
  es handelt sich – bei Vorliegen aller sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen – um 
  eine Aufrechnung mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen. 
  Ebenso sind Zurückbehaltungsrechte ausgeschlossen, soweit sie nicht auf 
  demselben Vertragsverhältnis beruhen.
  
  6.
  Stehen dem Besteller gemäß Ziffer IX. und X. wegen mangelhafter Leistung 
  Gewährleistungsansprüche zu, so kann er an der von ihm geschuldeten Zahlung ein 
  ihm gesetzlich zustehendes Zurückbehaltungsrecht nur in Höhe eines Betrages 
  geltend machen, der in einem angemessenen Verhältnis zu der durch die 
  aufgetretenen Mängel bewirkten Wertminderung steht. Auch dieses Recht ist 
  ausgeschlossen, wenn wir unsere Gewährleistungsverpflichtung wegen der 
  betreffenden Mängel anerkannt und in angemessener Höhe Sicherheit geleistet 
  haben, die auch durch Bankbürgschaft erbracht werden kann.
  IV. Lieferpflicht
  
  1.
  Hat der Besteller eine Anzahlung zu leisten oder den Nachweis der Sicherstellung 
  der Finanzierungzu erbringen, so beginnt eine vereinbarte Lieferfrist erst zu laufen, 
  wenn der Besteller diese Verpflichtungen erfüllt hat. Weitere Voraussetzung für den 
  Beginn der Lieferfrist ist das Vorliegen aller vom Besteller beizubringenden 
  Unterlagen und Genehmigungen sowie die Erfüllung aller sonstigen 
  Mitwirkungspflichten.
  
  2.
  Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn wir bis zu ihrem Ablauf mindestens die 
  Versandbereitschaft hergestellt und mitgeteilt haben.
  
  3.
  Durch nachträglich vom Besteller gewünschte Änderungen verlängert sich die 
  Lieferfrist angemessen.
  
  4.
  Unvorhergesehene Hindernisse die nicht durch unseren Willen bedingt sind, 
  wie z. B. höhere Gewalt, behördliche Eingriffe, Streiks und sonstige 
  Betriebsstörungen, Verzögerungen in der Anlieferung nachweisbar rechtzeitig 
  bestellter Waren sowie im Rahmen eines Arbeitskampfes erforderlich gewordene 
  Aussperrungen, führen zu einer angemessenen Verlängerung der Lieferfrist. Die 
  vorerwähnten Umstände sind von uns auch dann nicht zu vertreten, wenn sie 
  während eines bereits vorliegenden Lieferverzuges entstehen.
  
  5.
  Teillieferungen sind zulässig.
  
  6.
  Geraten wir mit unserer Leistungspflicht in Verzug, so gelten folgende Regelungen:
  A
  Der Besteller ist gehalten, uns zunächst eine angemessene Nachfrist zu setzen, die 
  14 Werktage nicht unterschreiten darf. Diese Nachfristsetzung bedarf zu ihrer 
  Rechtsverbindlichkeit der Schriftform. Wir haften dem Besteller auf Schadensersatz, 
  sofern der Verzug auf vorsätzlichem oder grobfahrlässigem Verschulden beruht. Bei 
  bloßer Fahrlässigkeit kann der Besteller Ersatz des ihm entstandenen Schadens nur 
  bis zu einem Höchstbetrag von 0,5 % für jede vollendete Woche der Verspätung bis 
  zur Höhe von im Ganzen 5 % des Wertes desjenigen Teiles der Gesamtlieferung 
  verlangen, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht zweckdienlich 
  genutzt werden konnte.
  B 
  Ist der Besteller Kaufmann, so ist eine Haftung auf Schadensersatz bei bloß 
  fahrlässig verschuldetem Verzug ausgeschlossen. Gleiches gilt bei grober 
  Fahrlässigkeit, es sei denn, der Verschuldensvorwurf trifft unsere gesetzlichen 
  Vertreter oder leitenden Angestellten. Das Rücktrittsrecht des Bestellers nach Ziffer 
  XI. bleibt unberührt.
  V. Gefahrenübergang und Entgegennahme
  
  1.
  Die Gefahr für den Liefergegenstand geht spätestens mit Verlassen unseres 
  Werkgeländes auf den Besteller über und zwar auch dann, wenn lediglich 
  Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen z. B. Versendungskosten 
  oder die Anfuhr übernommen haben.
  
  2.
  Wenn sich die Versendung des Liefergegenstandes infolge von Umständen 
  verzögert, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der 
  Versandbereitschaft auf den Besteller über. Dies gilt auch in den Fällen, in denen 
  der Liefergegenstand auf Wunsch des Kunden bei uns eingelagert wird.
  
  3.
  Angelieferte Gegenstände sind entgegenzunehmen, auch wenn sie unwesentliche 
  Mängel aufweisen oder wenn es sich nur um Teillieferungen handelt. Die Rechte 
  des Bestellers aus unserer Mangelhaftung bleiben hiervon unberührt.
  VI. Annahmeverzug des Bestellers
  Kommt der Besteller in Verzug der Annahme, so können wir, unbeschadet aller sonstigen 
  Rechte:
  
  1.
  Nach sofortiger Rechnungsstellung die Bewirkung unserer Leistung verweigern, 
  solange nicht der Besteller das von ihm geschuldete Entgelt vollständig erbracht 
  hat.
  
  2.
  Nach Setzen einer angemessenen Nachfrist, die wiederum 14 Werktage nicht 
  unterschreiten darf, vom Vertrage zurückzutreten oder Schadensersatz wegen 
  Nichterfüllung fordern. Machen wir in diesem Fall nicht mehr als 15 % der 
  Vertragssumme als Schaden geltend, so bedarf dieser keines Nachweises, dem 
  Besteller bleibt vorbehalten, den Beweis zu führen, ein Schaden sei überhaupt nicht 
  entstanden oder wesentlich niedriger als diese vereinbarte Pauschale. Gleiches gilt 
  auch in den Fällen, in denen der Besteller es übernommen hat, den 
  Liefergegenstand bei uns abzuholen/abholen zu lassen.
  VII. Eigentumsvorbehalt
  
  1.
  Alle gelieferten Gegenstände bleiben unser Eigentum bis zur vollständigen 
  Befriedigung wegen aller Forderungen – auch Nebenforderungen – aus der 
  gegenseitigen Geschäftsverbindung.
  
  2.
  Werden die Liefergegenstände mit anderen nicht uns gehörenden Waren 
  verarbeitet, so erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis 
  des Wertes der von uns gelieferten und der anderen Waren zur Zeit der 
  Verarbeitung. Die neue Sache gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bestimmung.
  
  3.
  Der Besteller darf Gegenstände auf denen unser Eigentumsvorbehalt ruht, weder 
  verpfänden noch sicherungsübereignen. Von einer Pfändung oder jeder anderen 
  Beeinträchtigung unserer Rechte durch Dritte muss uns der Besteller unverzüglich 
  benachrichtigen.
  
  4.
  Der Besteller ist berechtigt, die Ware im Rahmen eines ordnungsgemäßen 
  Geschäftsbetriebes zu veräußern. Die Vorbehaltsware darf nur unter 
  Eigentumsvorbehalt weiter veräußert werden. Die Berechtigung zur 
  Weiterveräußerung entfällt bei Zahlungseinstellung oder bei erkennbaren 
  wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Bestellers. Das Recht des Bestellers zum Besitz 
  der Vorbehaltsware erlischt, sobald er in Zahlungsverzug gerät, die Vorbehaltsware 
  unsachgemäß behandelt oder bei sonstigem vertragswidrigen Verhalten. Auf unser 
  Verlangen ist der Besteller verpflichtet, uns jederzeit Auskunft über den Verbleib 
  der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware und über die aus dem 
  Weiterverkauf entstandenen Forderungen zu geben. Der Besteller hat uns alle zur 
  Wahrung unserer Eigentumsrechte sonst erforderlichen Informationen zu erteilen.
  
  5.
  Veräußert der Besteller die Ware weiter, verwendet er sie zur Erfüllung eines Werk- 
  oder Werklieferungsvertrages oder vermietet er sie, so tritt er uns hiermit seine 
  daraus entstehenden künftigen Forderungen gegen seine Kunden mit allen 
  Nebenrechten zur Sicherung unserer sämtlichen Ansprüche ab. Bis auf Widerruf ist 
  der Besteller zur Einziehung der abgetretenen Forderungen befugt. Auf unser 
  Verlangen hat der Besteller die Abtretung dem Kunden bekannt zu geben, uns die 
  zur Geltendmachung unserer Rechte gegen den Kunden erforderlichen Auskünfte 
  zu erteilen und die notwendigen Unterlagen auszuhändigen. Alle Kosten der 
  Einziehung und etwaiger Interventionen trägt der Besteller.
  
  6.
  Wird die Vorbehaltsware dergestalt mit einem Grundstück des Bestellers 
  verbunden, dass sie wesentlicher Bestandteil des Grundstücks wird, so tritt der 
  Besteller, sofern ihm ein Anspruch auf Mietzins aus diesem Grundstück zusteht, 
  hiermit seinen Mietzinsanspruch mit allen Nebenrechten sicherungshalber an uns 
  ab.
  
  7.
  Übersteigt der Wert der Sicherungen unsere Ansprüche gegen den Besteller aus der 
  laufenden Geschäftsverbindung insgesamt um mehr als 25 %, so sind wir auf 
  Verlangen des Bestellers verpflichtet, uns zustehende Sicherungen nach unserer 
  Wahl freizugeben.
  VIII. Montage, Wartung und Reparatur
  
  1.
  Wir führen vereinbarte Montage-, Wartungs- und Reparaturleistungen auf der 
  Grundlage nachfolgender Regelungen durch. Soweit Vorleistungen des Bestellers zu 
  erbringen sind, haftet dieser für die zeit- und fachgerechte Ausführung auf der 
  Grundlage der von und zur Verfügung zu stellenden Informationen, Skizzen sowie 
  sonstigen Planungsunterlagen, wie sie in der Auftragsbestätigung angeführt sind. 
  Der Besteller hat sich vor dem von uns mitzuteilenden Einbau- Montage- oder 
  Reparatur-Termin darüber zu vergewissern, dass seine Vorleistungen 
  ordnungsgemäß sind. Kommt eine Montage aus von Besteller zu vertretenden 
  Gründen nicht in Betracht, hat er uns die durch die vergebliche Anfahrt 
  entstehenden Kosten zu ersetzen. Entsprechendes gilt für den Fall der 
  Leistungserbringungen an Computeranlagen. Hier obliegt dem Besteller die 
  Sicherung seiner Daten, die durch die Erbringung unserer Leistungen gefährdet 
  werden könnten.
  
  2.
  Die Kosten des Transportes der zu montierenden Gerätschaften geht ebenso zu 
  Lasten des Bestellers wie Abladehilfe u. ä., es sei denn, wir hätten anderes 
  vereinbart.
  
  3.
  Der Besteller hat weiter auf seine Kosten sicher zu stellen, dass die Räumlichkeiten 
  zur Montage geeignet sind sowie dass der erforderliche Stromanschluss vorhanden 
  ist.
  
  4.
  Soweit keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, werden unsere 
  Leistungen entsprechend ihrem Zeit- und Arbeitsaufwand auf der Grundlage der 
  jeweils gültigen Stundensätze abgerechnet. Abzurechnen sind zusätzliche Kosten 
  für An- und Abreise, Übernachtung und Auslösung.
  
  5.
  Der Besteller ist verpflichtet, sich unverzüglich vom ordnungsgemäßen Zustand der 
  von uns erbrachten Leistungen zu überzeugen und diese abzunehmen bzw. 
  festgestellte Mängel zu rügen. Die Leistung gilt als abgenommen, wenn die 
  Gerätschaft im Werkstatt- oder Geschäftsbetrieb in Betrieb genommen wird. Sie gilt 
  weiter als abgenommen, wenn nicht innerhalb von einem Monat nach Beendigung 
  der Leistung schriftlich eine begründete Mangelrüge erhoben wird. Unberührt 
  bleibt das Recht des Bestellers nachträglich bekannt werdende Mängel anzuzeigen 
  und deren Beseitigung im Rahmen unserer Gewährleistungsverpflichtung zu 
  verlangen.
  
  6.
  Ausgetauschte Teile gehen entschädigungslos in unser Eigentum über, es sei denn, 
  wir vereinbarten mit dem Besteller eine Anrechnung.
  IX. Haftungsbeschränkung
  
  1.
  Grundsätzlich ist unsere Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren 
  Schaden beschränkt. Wir haften lediglich für vorsätzliche oder grobfahrlässige 
  Schadensverursachung. Diese Einschränkung gilt nicht für Fälle, in denen Personen 
  zu Schaden kommen. Daraus resultierende Schadensersatzansprüche verjähren 
  regelmäßig nach zwei Jahren von dem Zeitpunkt an, zu dem der Berechtigte 
  Kenntnis von der Schadensentstehung erlangt hat, bzw. spätestens nach drei Jahren 
  seit dem Schadensereignis, ohne dass es auf den Zeitpunkt der Kenntniserlangung 
  ankäme.
  X. Haftungsumfang, Gewährleistung, Beweislastregelung
  Für Mängel der Lieferung haften wir unter Ausschluss weiterer Ansprüche wie folgt:
  
  1.
  Wir leisten für die Dauer von 6 Monaten Gewähr für die Mängelfreiheit unserer 
  Lieferungen. Die Frist beginnt im Zeitpunkt der Auslieferung beim Besteller zu 
  laufen. Im Falle der Einlagerung des Liefergegenstandes beginnt die 
  Gewährleistungsfrist mit der Auslieferung/Abholung zu laufen, spätestens jedoch 
  12 Monate nach Versandbereitschaft/Versand. Dieses gilt nicht für die Lieferung 
  gebrauchter Produkte. Hier ist jegliche Gewährleistung ausgeschlossen. Für 
  Vorführgeräte beträgt die Gewährleistungsdauer 6 Monate. Gleiches gilt für 
  Austauschteile, Ersatzteile und Reparaturleistungen.
  
  2.
  Die Ware ist vom Besteller unverzüglich nach Eintreffen am Bestimmungsort zu 
  untersuchen. Offensichtliche Mängel sind innerhalb einer Ausschlussfrist von 7 
  Werktagen geltend zu machen. Nach der Entdeckung von Mängeln ist die 
  Benutzung des Vertragsgegenstandes sofort einzustellen, wenndies zur 
  Vermeidung weiterer Schäden geboten ist. Verdeckte Mängel sind spätestens 7 
  Werktage nach ihrer Feststellung zu rügen. Eine verspätete Mängelanzeige führt 
  zum Erlöschen der Mangelbeseitigungsansprüche.
  
  3.
  Unsere Mängelhaftung bezieht sich nicht auf die natürliche Abnutzung, ferner nicht 
  auf Schäden, die nach dem Gefahrenübergang infolge unsachgemäßer Montage 
  oder Inbetriebnahme durch den Besteller oder Dritte, fehlerhafter oder 
  nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter 
  Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder 
  chemischer, elektrochemischer oder elektrischer Einflüsse entstehen. Eine 
  Gewährleistungsverpflichtung erlischt, wenn am Vertragsgegenstand Änderungen 
  oder Reparaturen vom Besteller oder von einem Dritten ohne unser Einverständnis 
  vorgenommen worden sind.
  
  4.
  Soweit ein Gewährleistungsanspruch besteht, sind wir verpflichtet, die fehlerhaften 
  Teile nachzubessern oder – nach unserer Wahl – den Liefergegenstand oder den 
  fehlerhaften Teil durch einen mangelfreien zu ersetzen.
  
  5.
  Zur Vornahme aller uns notwendig erscheinenden Ausbesserungen sowie zur 
  Lieferung und zum Einbau von Ersatzteilen hat der Besteller uns die erforderliche 
  Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Verweigert er diese, so sind wir von der 
  Mängelhaftung befreit.
  
  6.
  Handelt es sich bei unseren Lieferungen um Fremderzeugnisse, so behalten wir uns 
  die Möglichkeit vor, die uns gegenüber dem Zulieferanten zustehenden 
  Gewährleistungsansprüche zur Erfüllung unserer Gewährleistungsverpflichtung an 
  den Besteller abzutreten. Der Besteller darf uns in diesem Fall auf Gewährleistung 
  erst in Anspruch nehmen, wenn es ihm nachweislich nicht möglich oder nicht 
  zumutbar ist, die ihm abgetretenen Ansprüche außergerichtlich durchzusetzen. Wir 
  werden dem Besteller auf Aufforderung alle zur Durchführung der 
  Gewährleistungsansprüche erforderlichen Informationen übermitteln und die in 
  Absprache mit uns gemachten Aufwendungen, sofern sie zum Zwecke der 
  Nachbesserung erforderlich werden, erstatten.
  
  7.
  Beinhaltet der Lieferumfang auch die Überlassung von Datenbanken und Software, 
  gilt folgendes: Soweit wir für die Erstellung der Datenbanken und Software auf die 
  Übermittlung oder „Zur-Verfügung-Stellung“ von Daten durch Dritte, wie 
  beispielsweise Kfz-Hersteller angewiesen sind, beschränken wir unsere 
  diesbezügliche Haftung auf die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Hinsichtlich 
  der Mangelfreiheit dieser Daten selbst übernehmen wir keine Haftung. dies gilt 
  gleichermaßen für die Vollständigkeit der uns überlassenen Daten. Zur Vermeidung 
  von größeren Schäden durch Datenverluste ist es unbedingt erforderlich, dass der 
  Besteller in regelmäßigen Abständen Sicherungskopien anfertigt. Der Besteller hat 
  in die erste Sicherung auch die Originalsoftware mit einzubeziehen und diese 
  zusammen mit der Lizenzurkunde an einem sicheren Ort zu verwahren. 
  Abweichendes wäre in gesondert zu vereinbarenden Software-Überlassungs- und 
  Pflegeverträgen zu regeln.
  
  8.
  Schlägt die von uns geschuldete Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehl, so kann 
  der Besteller Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder nach seiner Wahl 
  Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) verlangen. 
  Ein Fehlschlagen liegt vor, wenn -
  A
  ein bestimmter Mangel trotz mehrfacher Versuche durch Nachbesserung oder 
  Ersatzleistung nicht beseitigt werden konnte und der Besteller uns erfolglos eine 
  angemessene Nachfrist mit der Bestimmung gesetzt hat, er werde nach Fristablauf 
  sein Recht auf Wandelung oder Minderung ausüben.
  B
  bezüglich dieses Mangels Nachbesserungsversuche oder Ersatzlieferungen von uns 
  trotz Aufforderung und angemessener Fristsetzung seitens des Bestellers nicht 
  vorgenommen worden sind und uns der Besteller eine angemessene Nachfrist mit 
  der Bestimmung setzt, er werde nach Fristablauf sein Recht auf Wandelung oder 
  Minderung geltend machen.
  C
  die Beseitigung des Mangels von uns ausdrücklich und endgültig verweigert wird 
  oder seine Beseitigung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung 
  nachgewiesenermaßen unmöglich ist.
  
  9.
  Wir können die Beseitigung von Mangeln ohne Rechtsnachteile verweigern, sofern 
  der Besteller die von ihm geschuldete Zahlung in einem Umfang zurückhält, der in 
  keinem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln steht. Eine 
  weitergehende Gewährleistung wird von uns nicht übernommen. Insbesondere 
  kann der Besteller keinen Ersatz unmittelbaren oder mittelbaren Schadens 
  verlangen.
  
  10.
  Eine Ausnahme gilt nur, wenn ein Ersatzanspruch wegen Fehlens einer schriftlich 
  zugesicherten Eigenschaft begründet ist, auch in diesem Fall sind, sofern nicht die 
  falsche Zusicherung vorsätzlich oder grob fahrlässig durch unsere gesetzlichen 
  Vertreter oder leitenden Angestellten erfolgt ist, Ansprüche auf Ersatz des 
  unmittelbaren oder mittelbaren Schadens ausgeschlossen, wenn der Besteller 
  Kaufmann ist.
  
  11.
  Stellt sich innerhalb eines Zeitraumes von 6 Monaten nach Übergabe der Kaufsache 
  ein Sachmangel heraus, obliegt uns die Beweislast dafür, dass der Fehler der Sache 
  nicht bereits im Zeitpunkt der Übergabe vorhanden war bzw. auf einen 
  unsachgemäßen Umgang mit der Sache zurückzuführen ist. Nach diesem Zeitpunkt 
  liegt die Beweislast beim Besteller.
  XI. Recht des Kunden auf Rücktritt
  
  1.
  Wird die uns obliegende Leistung unmöglich, so ist der Besteller berechtigt, vom 
  Vertrag zurückzutreten. Bei teilweiser Unmöglichkeit ist der Besteller hierzu nur 
  berechtigt, wenn die teilweise Erfüllung für ihn kein Interesse hat. Tritt die 
  Unmöglichkeit während des Annahmeverzuges oder durch Verschulden des 
  Bestellers ein, so bleibt dieser zur Gegenleistung verpflichtet.
  
  2.
  Befinden wir uns in Leistungsverzug und gewährt uns der Kunde gemäß § 326 BGB 
  eine angemessene Nachfrist mit der ausdrücklichen Erklärung, dass er nach Ablauf 
  dieser Frist die Annahme der Leistung ablehne, und wird die Nachfrist durch unser 
  Verschulden nicht eingehalten, so ist der Besteller zum Rücktritt berechtigt.
  XII. Eigenes Rücktrittsrecht wegen unvorhergesehener Ereignisse
  Sofern unvorhergesehene Ereignisse im Sinne von Ziffer IV. 4. die wirtschaftliche 
  Bedeutung oder den Inhalt der Leistung erheblich verändern oder auf unseren Betrieb 
  erheblich einwirken, steht uns das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Wollen wir von 
  diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so haben wir dies nach Erkenntnis der 
  Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen, und zwar auch dann, 
  wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war. 
  Schadensersatzansprüche stehen dem Besteller in einem solchen Fall nicht zu.
  XIII. Schadensersatz wegen verschuldeter Unmöglichkeit u. positiver 
  Vertragsverletzung.
  
  1.
  Bei von uns zu vertretender ganzer oder teilweiser Unmöglichkeit schulden wir dem 
  Besteller nach den gesetzlichen Vorschriften Schadensersatz, sofern uns 
  vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verschulden zuzurechnen ist. Haben wir die 
  Unmöglichkeit lediglich leicht fahrlässig verschuldet, so wird der Anspruch auf 
  Ersatz des nachgewiesenen Schadens auf 20 % der Gegenleistung beschränkt, die 
  mit dem Besteller für den betroffenen Teil der Leistung vereinbart war. Ist der 
  Besteller Kaufmann, so ist ein Schadensersatzanspruch bei leicht fahrlässig 
  verschuldeter Unmöglichkeit ausgeschlossen. Gleiches gilt bei grober Fahrlässigkeit, 
  es sei denn der Verschuldensvorwurf trifft unsere gesetzlichen Vertreter oder 
  leitenden Angestellten.
  
  2.
  Ein Anspruch auf Schadensersatz aus positiver Vertragsverletzung steht dem 
  Besteller, sofern wir nur fahrlässiges Verschulden zu vertreten haben, nicht zu. 
  Gegenüber kaufmännischen Bestellern haften wir auch bei grober Fahrlässigkeit 
  nur nach Maßgabe der vorstehenden Ziffer XIII 1. Abs. 2.
  XIV. Ausschluss weitergehender Ansprüche
  Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen enthalten vollständig alle Ansprüche auf Rücktritt, 
  Wandelung, Minderung oder Schadensersatz, die dem Besteller aus dem 
  Vertragsverhältnis zustehen können. Soweit diese Verkaufs- und Lieferbedingungen 
  Ansprüche nicht gewähren, sind derartige Ansprüche ausgeschlossen, es sei denn, dass 
  zwingende gesetzliche Vorschriften den Ausschluss verbieten.
  XV. Erfüllungsort und Gerichtsstand
  Erfüllungsort und Gerichtsstand ist bei Vollkaufleuten, auch für Wechsel- und 
  Scheckklagen, Frankfurt (Oder). Deutsches Recht gilt als vereinbart.
  XVI. Schlussbestimmung
  Die Ungültigkeit einzelner Bestimmungen dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen lässt 
  die Rechtswirksamkeit der übrigen unberührt. Die ungültigen Bestimmungen sind so 
  umzudeuten bzw. den veränderten Verhältnissen anzupassen, dass der mit ihnen 
  erstrebte wirtschaftliche Erfolg nach Möglichkeit erreicht wird.
  Eisenhüttenstadt, 01.01.2015